Winner + Co. GmbH

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingun­gen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestä­tigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die individuellen Verkaufsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer haben Vorrang vor den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; bis dahin gilt das Angebot des Verkäufers als unverbindlich. Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherun­gen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Umfang der Lieferpflicht

(1) Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbind­lich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.

(2) Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen elektronischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

§ 4 Preise

(1) Die Preise sind freibleibend. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestäti­gung des Verkäufers genannten Preise zu­züglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatz­steuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Für Maschinen, deren Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gelten die Preise ab Lieferwerk bzw. ab Lagerort ausschließ­lich Verpackung.

Für Monteureinsätze sind die zuvor schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundenlöhne maßgebend. Sind keine Stundenlöhne vertraglich vereinbart, erfolgt die Berechnung von Monteureinsätzen – auch bei Teillieferungen – auf der Grundlage der am Tag der Lieferung jeweils gültigen Stun­densätze des Verkäufers.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Ver­käufers dreißig Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Enthalten die Rechnungen des Verkäu­fers Monteureinsätze so sind diese Kosten für Monteureinsätze sofort und ohne jegli­chen Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestim­mungen der Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurech­nen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu­rechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag ohne Abzug verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck im vollen Umfang eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Scha­densersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist: der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die ge­samte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Ver­käufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis­tungen zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 6 Lieferung- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussper­rung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich verein­barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Liefe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Be­hinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschie­ben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Lieferwerk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

(4) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderli­che Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergan­ges auf den Käufer über.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lieferwerk bzw. ab Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn der Lieferer die Auslieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits am Tag der Versandbereit­schaft die Gefahr auf den Käufer über.

(2) Transportversicherung erfolgt auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer, sofern bei Vertragsabschluss nichts anderes vereinbart wird.

§ 8 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1) Die Produkte des Verkäufers werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendma­chung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

(2) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt hat oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es sei denn, dass der Käufer den Beweis erbringt, dass einer der vorgenannten Umstände nicht den Mangel herbeigeführt hat.

(3) Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass: a) das mangel­hafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereitstellt und ein Ser­vice-Techniker der Verkäuferin zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzuneh­men.

(5) Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm be­stimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entspre­chen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, deren Arbeitszeit und Reise­kosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Der Verkäufer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Verkäufer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsar­beiten des Käufers erschwert wird.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ein­schließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäu­fer für jede Fahrläs­sigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgan­genen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auf Schadenersatzsansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 10 Recht des Käufers auf Rücktritt

(1) Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemes­sene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigne­ten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines der Verkäuferin nachgewiesenen Mangels von ihr ver­weigert wird; alle anderen Ansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenser­satz.

§ 11 Recht des Verkäufers auf Rücktritt

(1) Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Käufer sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Verkäufer Sicherheit für die Gegen­leistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendun­gen vom Vertrag zurücktreten.

(2) Dem Verkäufer steht ferner das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 6 auf den Betrieb des Verkäufers oder Vorlieferers einwirken und/oder die Lieferung des Vertragsge­genstan­des unmöglich machen. Für den Fall, dass sich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages nachträglich herausstellt.

(3) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung bleibt bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer vorbe­halten. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentums an besondere Voraussetzun­gen oder Formvorschriften im Lande des Käufers geknüpft ist, ist der Käufer gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(3) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgten stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Verkäufers etwa durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unendgeld­lich. Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbe­haltsware bezeichnet.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die auf den Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts­ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen auch Skontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abge­tretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Rahmen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zah­lungsverpflichtungen diesem Zusammenhang entstehenden nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benach­richtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten haftet hierfür der Käufer.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszu­verlangen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen ist der Auslieferungsort, entweder des Lieferwerkes oder des Lagers des Verkäufers, von dem die Lieferung erfolgt. Erfüllungs­ort für die übrigen Verpflichtungen ist der Hauptsitz des Verkäufers, d.h. Iserlohn.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent­lich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Iserlohn ausschließlicher Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkei­ten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.